gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBG)

Als Leistungen werden gewährt:

1)    das pauschale KBG als KONTO

2)    das KBG als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängige KBG)

3)    die Beihilfe zum pauschalen KBG

4)    der Partnerschaftsbonus

Entweder KBG-Konto oder einkommensabhängige KBG!


Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto

Voraussetzungen

·         Familienbeihilfe

·         gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz)

·         Zuverdienstgrenze € 18.000,– oder individuelle Zuverdienstgrenze

·         Mittelpunkt Lebensinteressen in Österreich

·         gleichzeitig für beide Eltern ausgeschlossen

·         vorwiegend der Elternteil, der die Betreuung durchführt (Mutter)

·         VERZICHT ganze Monate und maximal 182 Tage rückwirkend
(Zeitpunkt und Dauer müssen im Vorhinein bekannt gegeben werden)

NEU: Der Anspruch eines Elternteils auf KBG für ein Kind reduziert sich um den Anspruch dieses Elternteils auf Familienzeitbonus für Väter nach dem Familienzeitbonus­gesetz.

Bei getrennt lebenden Eltern muss der antragstellende Elternteil obsorgeberechtigt sein und alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Höhe und Anspruchsdauer (§ 3)

·         Das KBG beträgt bei einer Anspruchsdauer von 365 Tagen (1 Jahr) ab der Geburt des Kindes € 39,33 täglich.

·         Bei kürzerer Inanspruchnahme erhöht sich der Tagesbetrag nicht!!

·         Eine verlängerte Inanspruchnahme ist möglich!!

·         Bezug vom KBG kann abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen und verlängert sich dadurch von 365 Tagen (12 Monaten) auf maximal 456 Tage (15 Monate). à 365 + 91

·         Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 91 Tagen unübertragbar vorbehalten.

·         Pro Kind ist nur ein zweimaliger Wechsel möglich!
Ausnahme: Ist der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis für kurze Zeit verhindert, kann ein weiterer Wechsel erfolgen.

·         Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, kommt es zu einer Reduzierung des KBG für jeden Elternteil um € 1.300,–

·         KBG kann nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen (= 2 Monate) beansprucht werden.

·         Anspruch auf KBG endet mit der Geburt eines weiteren Kindes.

Gleichzeitiger Bezug

vom KBG möglich im Ausmaß von 31 Tagen (1 Monat)

à Anspruchsdauer verringert sich.

Ruhen

Während des Anspruches auf Wochengeld der Mutter (oder einer dem Wochengeld vergleichbaren Leistung, wie z.B. Gehaltsfortzahlungen, Betriebshilfe etc.) ruht das KBG (= der gewählte Tagesbetrag) in der Höhe des Wochengeldanspruchs. Ist die Leistung niedriger als das KBG so wird die Differenz an KBG ausbezahlt. Das Ruhen gilt grundsätzlich auch für den Vater.

Mehrlingsgeburten

·         Erhöhung des KBG für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50%;

·  werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, kommt es zu einer Reduzierung um € 650,– für jeden Elternteil.

Bezugsende  

·         durch Verzicht vorübergehend oder vorzeitig;

·         mit Ablauf der beantragten Dauer bzw. Höchstanspruchsdauer.

Flexible Inanspruchnahme

Anspruchsdauer kann auf bis zu 851 Tage (= 28 Monate = 2 Jahre 4 Monate) ab Geburt des Kindes von einem Elternteil verlängert werden bzw. auf 1063 Tage (= 35 Monate), wenn beide Elternteile das KBG abwechselnd beziehen.

Anspruchsdauer

·         Die Anspruchsdauer ist bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festzulegen!

·         Nicht in Anspruch genommene Tage verfallen ausnahmslos.

·         An dem aus der Antragsdauer ergebenden Tagesbetrag ist auch der andere Elternteil gebunden.

·        Eine spätere Änderung ist nur 1x pro Kind auf Antrag und nur bis spätestens 91 Tage (3 Monate) vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich.

·         Aufpassen: Rückzahlung!

Zuverdienstgrenzen:
– € 18.000 ,- im Kalenderjahr oder
– individuelle Zuverdienstgrenze => 60 % der Letzteinkünfte (NEU ab 1.1.2010)
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant.

Individuelle Zuverdienstgrenze
Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwas 60 % der früheren Einkünfte dazuverdient werden. Für die Berechnung sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr.

Berechnung:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
– Werbungskosten_________________
Betrag x 1,3 = Enbetrag x 0,6 = individuelle Zuverdienstgrenze

Ist die so berechnete Zuverdienstgrenz höher als € 16.500,- , dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdiesnt erzielen.
Wechseln sich die Eltern beim Bezug des KBG ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene indivieduelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften.
Die Krankenkasse übermittelt nach der Antrgstellung auf pauschales KBG eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, die automatisch ermittelt wird, sofern alle erforderliche Daten vorleigen.

Berechnung des tatsächlichen Zuverdienstes:
Anspruchsmonate = Anzahl jener Kalendermonate eines Kalenderjahres, in dem KBG bezogen wird. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (ohne Sonderzahlung) für jedes Anspruchsmonat ist zu ermitteln (ersichtlich aus der Gehaltsabrechnung).

Summe der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen
Anzahl der Anspruchsmonte                              x 12 = Durchschnittsbetrag
– Werbungskosten_
Betrag x 1,3 = Endbetrag

Einschleifregelung ab 1.1.2008:
Es ist nur jener Betrag bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze zurückzuzahlen, der über der erlaubten Zuverdienstgrenze liegt.
Für Zeiten des KBG Bezuges ab Jänner 2010 gilt, dass nur dann der Zuverdienst eines Kalendermonats zum Anspruchszeitraum zählt, wenn das KBG für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt wird.

Beihilfe zum pauschalierten Kinderbetreuungsgeld
Höhe: € 6,06 täglich / € 181,80 monatlich
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tage ab Antragstellung und ist nicht rückzahlbar.

Vorsaussetzung:
– Alleinerziehende, die Anspruch auf KBG haben – und nicht mehr als € 8.100,- im Kalenderjahr verdienen.
– Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 8.100,- sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Parner/in nicht mehr als € 18.000,- im Kalenderjahr verdienen darf.

EINKOMMENSABHÄNGIGES KINDERBETREUUNGSGELD
Bleibt unverändert!

Die Erwerbstätigkeit in den 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes bzw. vor Mutterschutz muss durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit sein. Für die von der Krankenkasse durchgeführte Günstigkeitsrechnung werden die Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes herangezogen.

·         Bis zum 1. Geburtstag des Kindes für einen Elternteil als Ersatz des Erwerbseinkommens;

·         + 2 Monate (61 Tage), wenn 2. Elternteil auch KBG in Anspruch nimmt;

·         Gleichzeitiger Bezug maximal 31 Tage (1 Monat);

Variante 12 + 2:
80 % der Letzteinkünfte € 41,14,- bis max. € 80,12,- täglich bis zum 12. Lebensmonat, wenn nur 1 Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht bzw. maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezieht.

Anspruchsdauer

·         einem Elternteil 365 Tage ab Geburt des Kindes, wenn der zweite Elternteil in Anspruch nimmt max. 426 Tage;

·         jedem ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen vorbehalten;

·         zweimaliger Wechsel möglich;

·         nicht in Anspruch genommene Tage verfallen;

kürzere Inanspruchnahme erhöht nicht den Tagessatz!

Berechnung Tagessatz:
Vertragslehrer: 80 % des Wochengeldes
Beamte:           80 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei
Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusiver aliquoter
Sonderzahlungen.

Zuverdienstmöglichkeiten
EUR 8.100,- ab 1.1.2025 (geringfügiges Dienstverhältnis)

  • Bezugsbeginn und – ende
    Frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. der Übernahme in Pflege durch Adoptiv- oder Pflegeeltern. Wird während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind, für beide Elternteile.
  • Auszahlung
    Die Auszahlung erfolgt über jene Krankenversicherung, bei der der Lehrer zuletzt versichert war.
  • Krankenversicherung
    Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind für die gesamte Dauer krankenversichert.

·         PARTNERSCHAFTSBONUS

o    in der Höhe von € 500,- als Einmalzahlung pro Elternteil,

o    wenn die Eltern das KBG für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von 124 Tagen (= 4 Monate) beanspruchen!

o    Anspruch pro Kind nur einmal.

o    Antrag spätestens 124 Tage ab Beendigung des letzten Bezugsteiles.

o    Härtefallverlängerung: maximal 91 Tage

o    Antrag um Partnerschaftsbonus bei jener Krankenversicherung, bei der zuletzt das KBG für dieses Kind bezogen wurde!

Formulare Kinderbetreuungsgeld:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/formulargruppe/145?p.ordner_name=a43c

Stand: Jänner 2025

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