Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,
- deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
- deren Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit ihnen zusammen in
einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem
Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.
Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach der Zahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Familienbeihilfe beträgt für ein
Kind bis 3 Jahre | 138,40 Euro |
Kind ab 3 Jahren | 148,00 Euro |
Kind ab 10 Jahren | 171,80 Euro |
Kind ab 19 Jahren | 200,40 Euro |
Der Erhöhungsbetrag für Geschwister oder ein erheblich behindertes Kind beträgt
für zwei Kinder | 8,60 Euro für jedes Kind |
für drei Kinder | 21,10 Euro für jedes Kind |
für vier Kinder | 32,10 Euro für jedes Kind |
für fünf Kinder | 38,90 Euro für jedes Kind |
für sechs Kinder | 43,40 Euro für jedes Kind |
für jedes weitere Kind | 63,10 Euro für jedes Kind |
Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind | 24,40 Euro |
für ein erheblich behindertes Kind | 189,20 Euro |
Schulstartgeld | 121,40 Euro |
Kinderabsetzbetrag | 70,90 Euro |
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 70,90 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt. Es handelt sich hier um keine Familienbeihilfe, sondern um einen Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird.
Achtung:
Die Auszahlung der Geschwisterstaffelungsbeträge in der ausgewiesenen Form ist nur dann möglich, wenn ein Elternteil für alle Kinder die Familienbeihilfe bezieht.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen kann diese bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für minderjährige Kinder.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen das sind z.B. Berufsausbildung, Studium, Berufsfortbildung gewährt.
Studierende haben einen Erfolgsnachweis zu erbringen.
Auszahlungsmodalitäten
Anspruchsberechtigt ist primär die Mutter, nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet, oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt.
Antraglose Gewährung der Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes
Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu beziehen, ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu müssen. Die der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern werden mit einem Informationsschreiben über die Zuerkennung der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten Unklarheiten auf, wird zur Klärung Kontakt mit den Eltern aufgenommen.
In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Schulstartgeld
Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für den September wird ein Schulstartgeld in der Höhe von 121,40 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September automatisch angewiesen.
Mehrkindzuschlag
Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten.
Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 24,40 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Er muss
für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung
ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
Stand: Jänner 2025