§§ 69 – 105 LDG

1.    Disziplinaranzeige (§ 78 LDG)
An die Disziplinarkommission (§ 10 NÖ L-DHG) durch Vorgesetzte bei begründetem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.
Zu verständigen:
 unverzüglich der Beschuldigte (Ausnahme bei Selbstanzeige)
 der Dienststellenausschuss von der beabsichtigten Anzeige (§ 9 Abs. 3 lit. c PVG)

2.    Entscheidung der Dienstbehörde über
 Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit
• Erlassung einer Disziplinarverfügung
• Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission

3.    Disziplinarverfügung (§ 100 LDG), wenn der Lehrer gestanden hat, Erlassen einer Disziplinarverfügung ohne weiteres Verfahren
• Verweis
• Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
Berufungsmöglichkeit gegen Disziplinarverfügung an die Disziplinarkommission durch Beschuldigten innerhalb von 2 Wochen.

4.    Entscheidung der Disziplinarkommission über Einleitung eines Verfahrens (§ 92 LDG)
Beschluss ist dem Lehrer mitzuteilen.

5.    Verhandlung (§ 93 LDG)
Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder, die in Angelegenheiten, die mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Erstreckt sich auf:
• Rechtsberatung
• Durchführung von Interventionen
• Vertretung vor Gerichten
• Verwaltungsgerichtshofbeschwerden
• Verfassungsgerichtshofbeschwerden
Wird bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Gewerkschaftsmitgliedern nicht gewährt.
5a. Jedenfalls Rechtsberatung für Mitglieder der Fachgruppe NÖ Landeslehrer.

6.    Disziplinarerkenntnis (§ 95 LDG)
Freispruch oder Schuldspruch.

7.    Disziplinarstrafen (§ 70 Abs. 1 LDG)
• 
der Verweis
• die Geldbuße bis zu 50 % eines Monatsbezuges
• die Geldstrafe bis zu 5 Monatsbezügen
• die Entlassung
Die Abstattung (Geldbuße, Geldstrafe) kann in höchstens 36 Monatsraten (§ 96 LDG) bewilligt werden, zusätzlich kann der Verlust der schulfesten Stelle (§ 84 LDG) ausgesprochen werden.

8.    Beschwerdemöglichkeit an die Disziplinarkommission innerhalb von 2 Wochen

9.    Gnadenrecht der Landesregierung möglich gemäß § 105 LDG im Zusammenhang mit § 2 NÖ L-DHG

10.  Suspendierung (§ 80 LDG)
Erfolgt durch die Dienstbehörde oder die Disziplinarkommission (vorläufig bzw. endgültig):
• Bei Verhängung der Untersuchungshaft über den Lehrer.
• Wenn die Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet.
Mit der Suspendierung ist eine Kürzung des Monatsbezuges auf 2/3 verbunden. Sie ist der Disziplinarkommission anzuzeigen, die die Kürzung vermindern oder aufheben kann.
Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig; Berufungsmöglichkeit gegen Suspendierung und Kürzung ist gegeben.

Stand: Jänner 2025

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