1. Pflichten des Lehrers – § 17, 51 und 63a SchUG, § 29 ff LDG, § 8 LVG, § 10 LVG
Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen:
- Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
- Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
- Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichtes.
- Übernahme der administrativen Aufgaben.
- Erforderlichenfalls Übernahme der Funktionen des Klassenvorstandes und des Kustos.
- Teilnahme an Lehrerkonferenzen.
- Aufsichtspflicht über die Schüler nach der jeweiligen Diensteinteilung.
- Wahrung der Interessen des Schulwesens.
- Bedachtnahme auf das Wohl der anvertrauten Schüler.
- Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit.
- Streben nach beruflicher Fortbildung.
- Beachtung der Rechtsvorschriften.
- Gewissenhafte Befolgung der Weisung der Schulbehörden, Dienstbehörden und sonstigen Vorgesetzten, soweit diese zur Erteilung der Weisungen zuständig sind und die Befolgung der Weisung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften erfolgen würde.
- Amtsverschwiegenheit (Wahrung des Dienstgeheimnisses).
- Einhaltung des Dienstweges.
- Sofortige Meldung einer Dienstverhinderung.
- Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung.
- Verbot der Geschenkannahme.
- Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
- Achtung gegenüber Vorgesetzten.
- Kollegiales und hilfsbereites Verhalten gegenüber den Kollegen.
- Erzieherisch richtiges Verhalten gegenüber den Schülern.
- Taktvolles Entgegenkommen den Erziehungsberechtigten gegenüber.
- Wahrung des Ansehens des Lehrerstandes im Dienst und außer Dienst.
- Entsprechende Wahl des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, damit den dienstlichen Verpflichtungen voll nachgekommen werden kann.
- Bekanntgabe der Anschrift und jeder Änderung an die Dienstbehörde.
- Regelmäßige Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung.
- Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit.
- Bekanntgabe der Anschrift für die Zeit der Hauptferien.
- Tätigkeit im Klassen- und Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss.
2. Pflichten des Leiters – §§ 52, 54, 54a, 56 SchUG, § 32 LDG, § 4a LDHG, § 14 LVG, § 16 LVG
Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen:
- Unmittelbar Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten; § 56 Abs. 2 SchUG
- Leitung der Schule; § 56 Abs. 2 SchUG
- Pflege der Verbindung zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten; § 56 Abs. 2 und § 64 SchUG
- Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; § 56 Abs. 3 SchUG
- Regelmäßige Überzeugung vom Unterrichtsstand und von der Leistung der Schüler; § 56 Abs. 3 SchUG
- Sorge für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen; § 56 Abs. 4 SchUG
- Erfüllung aller ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben; § 56 Abs. 4 SchUG
- Führung der Amtsschriften der Schule; § 56 Abs. 4 SchUG
- Sorge für Ordnung in der Schule; § 56 Abs. 4 SchUG
- Erlassung einer Diensteinteilung zur Beaufsichtigung der Schüler; § 56 Abs. 4 SchUG
- Meldung von Mängeln an der Schulliegenschaft an den Schulerhalter; § 56 Abs. 4 SchUG
- Einteilung der Schüler in Klassen; § 9 Abs. 1 SchUG
- Zuweisung der Klassen an die Lehrer (Klassenlehrersystem) unter bestimmten Bedingungen; § 9 Abs. 2 SchUG. Zuweisung der Wochenstunden an die Lehrer (Fachlehrersystem) nach Beratung in der Schulkonferenz (vereinbarte Wünsche der Lehrer sind zu berücksichtigen); § 9 Abs. 3 SchUG
- Kundmachung des Stundenplanes innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres; § 10 Abs. 1 SchUG
- Sorge für die Erstellung eines Supplierplanes; § 10 Abs. 2 SchUG
- Anordnung eines notwendigen Entfalles von Unterrichtsstunden; § 10 Abs. 2 SchUG
- Sorge für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßigen Unterrichtsende bei angeordnetem Stundenentfall; § 10 Abs. 2 SchUG
- Bewilligung eines Stundentausches; § 10 Abs. 2 SchUG
- Einberufung und Leitung der Schulkonferenzen; § 57 SchUG
- Anwendung von Erziehungsmitteln; § 47 SchUG
- Betrauung von Lehrern mit der Funktion eines Kustos; § 52 SchUG
- Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht; § 45 Abs. 4 SchUG
- Pflege des Einvernehmens mit den Erziehungsberechtigten bei besonderen Erziehungssituationen; § 48 SchUG
- Beauftragung geeigneter Lehrer mit der Leitung bzw. Begleitung von Schulveranstaltungen
- Klassenvorstand § 54 Abs. 1 SchUG
- Fachkoordinatoren § 54a Abs. 1 SchUG
- Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres § 4 NÖ LLP-DHG
- Bestimmung seiner Vertretung für den Zeitraum bis zu 2 Monaten § 4 NÖ LLP-DHG
- Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung § 4 NÖ LLP-DHG
- Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung § 4 NÖ LLP-DHG
- Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes § 4 NÖ LLP-DHG
- Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien der Bildungsdirektion § 4 NÖ LLP-DHG
- Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen der Lehrer; § 61 ff LDG
- In der Regel: Anwesenheit im Schulhaus während der Unterrichtszeit (bei Vor- und Nachmittagsunterricht kann die Schulbehörde die Anwesenheitspflicht einschränken); § 32 Abs. 4 LDG
- Bei vorübergehender Abwesenheit: Sorge für die Vertretung; § 32 Abs. 4 LDG
- Anwesenheit am Dienstort an den ersten und letzten 3 Werktagen der Hauptferien; § 56 Abs. 3 LDG
- Bekanntgabe der Anschrift für die Zeiten der Haupt-, Weihnachts- (Semester-) und Osterferien an die vorgesetzte Dienststelle; § 37 Abs. 3 LDG
- Erfüllung der Supplierverpflichtung
Stand: Jänner 2025