1. Pflichten des Lehrers – § 17, 51 und 63a SchUG, § 29 ff LDG, § 8 LVG, § 10 LVG

Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen:

  • Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens.
  • Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit.
  • Sorgfältige Vorbereitung des Unterrichtes.
  • Übernahme der administrativen Aufgaben.
  • Erforderlichenfalls Übernahme der Funktionen des Klassenvorstandes und des Kustos.
  • Teilnahme an Lehrerkonferenzen.
  • Aufsichtspflicht über die Schüler nach der jeweiligen Diensteinteilung.
  • Wahrung der Interessen des Schulwesens.
  • Bedachtnahme auf das Wohl der anvertrauten Schüler.
  • Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit.
  • Streben nach beruflicher Fortbildung.
  • Beachtung der Rechtsvorschriften.
  • Gewissenhafte Befolgung der Weisung der Schulbehörden, Dienstbehörden und sonstigen Vorgesetzten, soweit diese zur Erteilung der Weisungen zuständig sind und die Befolgung der Weisung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften erfolgen würde.
  • Amtsverschwiegenheit (Wahrung des Dienstgeheimnisses).
  • Einhaltung des Dienstweges.
  • Sofortige Meldung einer Dienstverhinderung.
  • Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung.
  • Verbot der Geschenkannahme.
  • Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
  • Achtung gegenüber Vorgesetzten.
  • Kollegiales und hilfsbereites Verhalten gegenüber den Kollegen.
  • Erzieherisch richtiges Verhalten gegenüber den Schülern.
  • Taktvolles Entgegenkommen den Erziehungsberechtigten gegenüber.
  • Wahrung des Ansehens des Lehrerstandes im Dienst und außer Dienst.
  • Entsprechende Wahl des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, damit den dienstlichen Verpflichtungen voll nachgekommen werden kann.
  • Bekanntgabe der Anschrift und jeder Änderung an die Dienstbehörde.
  • Regelmäßige Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung.
  • Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit.
  • Bekanntgabe der Anschrift für die Zeit der Hauptferien.
  • Tätigkeit im Klassen- und Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss.

2. Pflichten des Leiters – §§ 52, 54, 54a, 56 SchUG, § 32 LDG, § 4a LDHG, § 14 LVG, § 16 LVG

Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen:

  • Unmittelbar Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten; § 56 Abs. 2 SchUG
  • Leitung der Schule; § 56 Abs. 2 SchUG
  • Pflege der Verbindung zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten; § 56 Abs. 2 und § 64 SchUG
  • Beratung der Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit; § 56 Abs. 3 SchUG
  • Regelmäßige Überzeugung vom Unterrichtsstand und von der Leistung der Schüler; § 56 Abs. 3 SchUG
  • Sorge für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Erfüllung aller ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Führung der Amtsschriften der Schule; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Sorge für Ordnung in der Schule; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Erlassung einer Diensteinteilung zur Beaufsichtigung der Schüler; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Meldung von Mängeln an der Schulliegenschaft an den Schulerhalter; § 56 Abs. 4 SchUG
  • Einteilung der Schüler in Klassen; § 9 Abs. 1 SchUG
  • Zuweisung der Klassen an die Lehrer (Klassenlehrersystem) unter bestimmten Bedingungen; § 9 Abs. 2 SchUG. Zuweisung der Wochenstunden an die Lehrer (Fachlehrersystem) nach Beratung in der Schulkonferenz (vereinbarte Wünsche der Lehrer sind zu berücksichtigen); § 9 Abs. 3 SchUG
  • Kundmachung des Stundenplanes innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres; § 10 Abs. 1 SchUG
  • Sorge für die Erstellung eines Supplierplanes; § 10 Abs. 2 SchUG
  • Anordnung eines notwendigen Entfalles von Unterrichtsstunden; § 10 Abs. 2 SchUG
  • Sorge für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßigen Unterrichtsende bei angeordnetem Stundenentfall; § 10 Abs. 2 SchUG
  • Bewilligung eines Stundentausches; § 10 Abs. 2 SchUG
  • Einberufung und Leitung der Schulkonferenzen; § 57 SchUG
  • Anwendung von Erziehungsmitteln; § 47 SchUG
  • Betrauung von Lehrern mit der Funktion eines Kustos; § 52 SchUG
  • Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht; § 45 Abs. 4 SchUG
  • Pflege des Einvernehmens mit den Erziehungsberechtigten bei besonderen Erziehungssituationen; § 48 SchUG
  • Beauftragung geeigneter Lehrer mit der Leitung bzw. Begleitung von Schulveranstaltungen
  • Klassenvorstand § 54 Abs. 1 SchUG
  • Fachkoordinatoren § 54a Abs. 1 SchUG
  • Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres § 4 NÖ LLP-DHG
  • Bestimmung seiner Vertretung für den Zeitraum bis zu 2 Monaten § 4 NÖ LLP-DHG
  • Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung § 4 NÖ LLP-DHG
  • Entgegennahme der Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung § 4 NÖ LLP-DHG
  • Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes § 4 NÖ LLP-DHG
  • Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien der Bildungsdirektion  § 4 NÖ LLP-DHG
  • Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen der Lehrer; § 61 ff LDG
  • In der Regel: Anwesenheit im Schulhaus während der Unterrichtszeit (bei Vor- und Nachmittagsunterricht kann die Schulbehörde die Anwesenheitspflicht einschränken); § 32 Abs. 4 LDG
  • Bei vorübergehender Abwesenheit: Sorge für die Vertretung; § 32 Abs. 4 LDG
  • Anwesenheit am Dienstort an den ersten und letzten 3 Werktagen der Hauptferien; § 56 Abs. 3 LDG
  • Bekanntgabe der Anschrift für die Zeiten der Haupt-, Weihnachts- (Semester-) und Osterferien an die vorgesetzte Dienststelle; § 37 Abs. 3 LDG
  • Erfüllung der Supplierverpflichtung

Stand: Jänner 2025

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