1. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Lehrer besteht ein Abfertigungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen:
a) Für pragmatische Lehrer gem. § 26 Abs. 3 GG innerhalb von
• 6 Monaten nach Eheschließung
• 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes
• eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder
• eines von ihm in unentgeltlicher Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder §
5 Abs. 1 Z 2 VKG), das zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt
• vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG
• während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
b) Vertragslehrer gem. § 84 Abs. 3 und 3b VBG innerhalb von
• 6 Monaten nach Eheschließung
• 6 Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes
• eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
• eines von ihm in unentgeltlicher Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt.
• spätestens 2 Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem MSchG bzw. VKG
• während einer Teilbeschäftigung nach dem MSchG bzw. dem VKG das Dienstverhältnis kündigt; weiters
• bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres; oder
• wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat.
2. Einschränkung § 84 Abs. 3a
Anspruch für denselben Anlass (Eheschließung, Geburt eines Kindes) jeweils nur für einen der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal. Der früher entstandene Anspruch geht vor.
Bei gleichzeitiger Antragstellung:
• nach Eheschließung – Anspruch für den Älteren
• nach Geburt eines (Adoptiv-, Pflege-)Kindes – Anspruch für die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter.
3. Höhe der Abfertigung
a) bei pragmatischen Lehrern: § 27 Abs. 2 GG
Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 GG 1956 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
• 3 Jahren – das Zweifache
• 5 Jahren – das Dreifache
• 10 Jahren – das Vierfache
• 15 Jahren – das Sechsfache
• 20 Jahren – das Neunfache
• 25 Jahren – das Zwölffache
des Monatsbezuges
b) bei Vertragslehrern § 84 Abs. 4 VBG
Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 84 Abs. 3 VBG nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
• 3 Jahren – das Zweifache
• 5 Jahren – das Dreifache
• 10 Jahren – das Vierfache
• 15 Jahren – das Sechsfache
• 20 Jahren – das Neunfache
• 25 Jahren – das Zwölffache
das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
4. Wiedereintritt nach Abfertigung (§ 27 Abs. 4 GG bzw. § 84 Abs. 7 VBG)
Rückerstattung der Abfertigung, wenn der Wiedereintritt im Öffentlichen Dienst innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
5. Vertragslehrer, Entlohnungsschema IIL (§ 91l Abs. 1 VBG) haben bei Beendigung ihres befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf einen Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis zwar befristet auf bestimmte Unterrichtsperioden eingegangen, aber ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde (Ferien gelten nicht als Unterbrechung).
6. Versteuerung der Abfertigung: Nach dem festen Steuersatz von 6 %.
Weitere Abfertigungsbestimmungen:
a) pragmatische Lehrer: §§ 26 und 27 GG
b) Vertragslehrer: § 84 VBG (für Vertragslehrer IIL auch § 91l VBG)
Stand: Jänner 2025