1. Meldung und Vorlage
- Meldung:
Der Landeslehrer hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden. - Vorlage einer ärztlichen Bestätigung:
Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit von länger als drei Arbeitstagen oder auf Verlangen der Dienstbehörde. - Entfall der Bezüge (§ 13 Abs. 3 Z 2 GG):
Bei eigenmächtigem, unentschuldigtem Fernbleiben von mehr als 3 Tagen.
2. Dauer und Folgen
- Pragmatische LehrerInnen:
§ 13c GG
Ab 1. Oktober 2000 tritt eine Bezugskürzung bei Krankenständen mit einer Dauer von über 182 Tagen (6 Monaten) ein. Dabei werden Krankenstände innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes zusammengezählt. Ausgenommen sind Dienstverhinderungen nach einem Dienstunfall. Die Gehaltsfortzahlung wurde mit 80 % des Monatsbezuges festgesetzt. - VertragslehrerInnen (unbefristet) / pd (unbefristet):
Dauer des | ||
Dienstverhältnisses | Krankenstandes | Ansprüche (§ 24 VBG) |
mindestens 14 Tage | bis 42 Kalendertage weitere 42 Kalendertage darüber |
volles Gehalt halbes Gehalt + Kz Einstellung der Bezüge – Kz |
mindestens 5 Jahre | bis 91 Kalendertage weitere 91 Kalendertage darüber |
volles Gehalt halbes Gehalt + Kz Einstellung der Bezüge – Kz |
mindestens 10 Jahre | bis 182 Kalendertage weitere 182 Kalendertage darüber |
volles Gehalt halbes Gehalt + Kz Auflösung des Dienstvertrages |
Nach Kürzung des Monatsentgeltes ist bei der zuständigen Krankenkasse das Krankengeld zu beanspruchen. Dieses wird mit der Arbeitsentgeltbestätigung nach Bestätigung durch die zentrale Besoldungsstelle bei der zuständigen Krankenkasse geltend gemacht. Das Krankengeld ist kein Lohnersatz, sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen wird. Die Gewährung des Krankengeldes erfolgt auf die Dauer von maximal 1 ½ Jahren.
Eine weitere Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses (Ausnahme: vorherige Vereinbarung über Fortsetzung des Dienstverhältnisses).
- VertragslehrerInnen IIL/pd (befristet):
Dauer des | ||
Dienstverhältnisses | Krankenstandes | Ansprüche (§ 91a VBG) |
mindestens 14 Tage | bis 42 Kalendertage weitere 42 Kalendertage darüber |
volles Gehalt + Kz halbes Gehalt + Kz Einstellung der Bezüge |
Im Falle der Bezugskürzung ist die Gewährung des Krankengeldes in derselben Form wie bei den IL-Vertragslehrern zu beanspruchen. Die Leistungen des Dienstgebers werden im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.
3. Fiktiver Dienstantritt
Dieser ist nach Dienstverhinderung durch Krankheit möglich, wenn der tatsächliche Dienstantritt erst am ersten Schultag nach unterrichtsfreien Tagen oder Feiertagen möglich ist, die Dienstfähigkeit aber schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben war (unterrichtsfreier Tag oder Feiertag). Der Lehrer kann das Datum der Beendigung der Dienstverhinderung (schriftlich) erklären, wenn keine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden muss.
Der Schulleiter hat dann die Meldung über die Beendigung der Dienstverhinderung mit dem Tag des fiktiven Dienstantrittes zu erstatten.
Stand: Jänner 2025