§ 54 (1) SchUG
An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen (§ 9 SchUG).
Aufgaben:
- Abstimmung der Unterrichtsarbeit (§ 54 Abs. 2 SchUG)
- Antrag für Beurteilung des Verhaltens
- Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 47 Abs. 1 SchUG)
- Bekanntgabe der erforderlichen Unterrichtsmittel (§ 14 Abs. 6 SchUG)
- Einberufung der Klassenkonferenz (§ 57 Abs. 4, 5 SchUG)
- Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag von der Schule (§ 45 Abs. 4 SchUG)
- Fertigung von Zeugnissen (§ 22 Abs. 2 SchUG)
- Führung der Amtsschriften (§ 54 Abs. 2 SchUG)
- Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl des Klassensprechers (§ 59a Abs. 5 SchUG)
- Pflege des Einvernehmens mit den Erziehungsberechtigten (§ 48, § 54 Abs. 2 SchUG)
- Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigte (§ 54 Abs. 2 SchUG)
- Vorsitz in Klassenkonferenzen (§ 57 Abs. 2, 3 SchUG)
- Wahrnehmung erforderlicher organisatorischer Aufgaben (§ 54 Abs. 2 SchUG)
- Einberufung des Klassenforums (§ 63a SchUG)
Stand: Jänner 2025