gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) / Väter-Karenzgesetz (VKG)

Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion für NÖ

Formulare:

Karenz und finanzielle Leistungen werden durch verschiedene Gesetze geregelt:

  • Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz, regeln die Dauer der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung. Dies ist die Karenz, auf die die Lehrerin bzw. der Lehrer rechtlichen Anspruch hat.
  • Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, regelt die Höhe und die Anspruchsdauer der finanziellen Leistungen.

5.1 Anspruch
Karenz können auch Väter (bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter) in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, unabhängig davon, ob die Mutter Anspruch auf Karenz hat oder durch Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert ist. Diese Regelung vermeidet Härtefälle, in denen die Mutter z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder weil sie in einer Ausbildung steht (z.B. Studentin) weder selbst eine Karenz nehmen kann noch erwerbstätig ist. Dies gilt auch, wenn die Mutter Hausfrau ist.


5.2 Dauer
Die Eltern haben grundsätzlich 2 Jahre Rechtsanspruch auf Karenz.
Nimmt ein Elternteil alleine Karenz in Anspruch, besteht der Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.

Abweichend davon hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes wenn sie zum Zeitpunkt
der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
– kein anderer Elternteil vorhanden ist
– der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.

Nehmen beide Elternteile Karenz in Anspruch, besteht der Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, jedoch

  • können die Eltern die Karenz 2mal teilen (z.B. Mutter – Vater – Mutter),
  • dabei muss ein Teil der Karenz mindestens 2 Monate dauern,
  • beim erstmaligen Wechsel können die Eltern 1 Monat gleichzeitig in Karenz sein – dieses Monat verkürzt die mögliche Höchstdauer der Karenz( 23. Lebensmonat),
  • die Karenzteile müssen unmittelbar aufeinander folgen.

Aufgeschobene Karenz:
Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes (7. Geburtstag), bei späterem Schuleintritt auch nach dem siebenten Lebensjahr des Kindes, aufzuschieben. Je nachdem, ob Karenz durch einen oder beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes. Aufgeschobene Karenz kann von beiden Elternteilen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen.

Meldefristen:
Die Mutter bzw. der Vater hat dem Dienstgeber, entweder innerhalb der Schutzfrist / 8 Wochen nach der Geburt oder spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der eigenen Karenz bzw. Karenz des anderen Elternteils bekanntzugeben, dass (je) drei Monate der Karenz aufgeschoben werden sollen. Der Beginn des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestes drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zugeben.
Lehrerinnen und Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.

5.3 Karenzbeginn
Für die Mutter:

  • im Anschluss an die Schutzfrist
  • im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert
  • im Anschluss an einen Erholungsurlaub / Hauptferien *)
  • im Anschluss an die Karenz des Vaters

Für den Vater:

  • im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter
  • im Anschluss an die Karenz der Mutter

Nimmt der Vater Karenz in Anspruch, ist der Bildungsdirektion eine Bestätigung des Dienstgebers des Vaters vorzulegen. KEINE Karenz für Selbständige!
*) Der Erholungsurlaub ist bei den Landeslehrern mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während dieser Zeit, so erhalten sie die Bezüge weiter und treten erst mit Beginn des neuen Schuljahres die Karenz an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein).

5.4. Meldefristen
Für Karenz besteht die Möglichkeit einer zweigeteilten Meldefrist.
Beginn und Dauer der im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnenden Karenz ist innerhalb der Schutzfrist (Mutter) bzw. bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt (Vater) der Bildungsdirektion Niederösterreich im Dienstweg zu melden.

Wurde zum ersten Meldezeitpunkt nicht bereits für die Maximaldauer (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) Karenz beansprucht, so besteht die Möglichkeit diese zu verlängern. Meldung spätestens 3 Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens 2 Monate vor Ende der bestehenden Karenz.
Ebenso kann der Wechsel zwischen Mutter und Vater 3 Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, 2 Monate  vorher gemeldet werden. Dieser Wechsel kann nur zweimal erfolgen. Ein Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

5.5 Anrechnung der Karenz

  • volle Anrechnung für die Vorrückung
  • volle Anrechnung für die Pension
  • kein Gewerkschaftsbeitrag – trotzdem Wahrung aller Rechte eines Gewerkschaftsmitgliedes (Meldung an die Evidenzabteilung)

5.6. Krankenversicherung
Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist die Mutter / der Vater krankenversichert. Wird länger Karenz in Anspruch genommen (max. 24. Lebensmonat), als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, muss ein formloser Antrag um Weiterversicherung an den Dienstgeber gestellt werden.

Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG und VKG („Elternteilzeit“)

6.1 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Eltern haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeibeschäftigung ununterbrochen drei Jahre beim selben Dienstgeber gedauert hat. Die Zeiten einer Karenz gemäß MSchG/VKG werden eingerechnet.

Eltern, die noch keine drei Jahre beim selben Dienstgeber beschäftigit sind, können jedoch mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes vereinbaren.

6.2 Voraussetzung
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorge
der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein

6.3 Allgemeine Bestimmungen

  • Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Dauer der Teilzeitbeschäftigung mind. 2 Monate.
  • Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach der Schutzfrist angetreten werden.
  • Die Teilzeitbeschäftigung kann zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, d.h. die Teilzeitbeschäftiung muss nicht unmittelbar an eine Karenz anschließen.
  • Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen des Dienstgebers und die Interessen der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind.
  • Vorzeitiges Ende der Teilzeibeschäftigung durch Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind.
  • Mutter und Vater können gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

6.4 Meldung

Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung  Mutter Vater
nach der Schutzfrist Bekanntgabe innerhalb der Schutzfrist Innerhalb der 8-Wochen-Frist nach der Geburt
späterer Zeitpunkt Meldung spätestens drei bzw. zwei Monate vor beabsichtigten Beginn Meldung spätestens drei bzw. zwei Monate vor beabsichtigten Beginn


6.5 Änderung der Teilzeitbeschäftigung
Dienstnehmerin/Dienstnehmer:
Eine Verlängerung, Änderung sowie die Beendigung der Teilzeitbeschäftiung kann von der Dienstnehmerin / vom Dienstnehmer jeweils nur einmal verlangt werden. Bekanntgabe an den Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens 2 Monate  vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung.

Dienstgeber:
Eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftiung kann der Dienstgeber nur einmal verlangen. Bekanntgabe an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens 2 Monate  vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung.

6.6 Ausmaß der Herabsetzung bei Teilzeitbeschäftigung
bis auf die Hälfte der Jahresnorm
unter die Hälfte der Jahresnorm für die Dauer, in der die Mutter/der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat (Abs. 8 Z 1 lit. b MSchG, § 10 Abs. 10 Z 1 lit. b VKG)
Achtung: Unterscheiden Sie den Anspruch auf Karenz und Teilzeitbeschäftigung von dem auf Kinderbetreuungsgeld.

Krankenversicherung
Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes weiter.
Wird länger Karenz in Anspruch genommen (max. 24. Lebensmonat), als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, muss ein formloser Antrag um Weiterversicherung an den Dienstgeber gestellt werden.
Im Karenzurlaub (§ 58 LDG bzw. § 29 VBG) besteht keine Krankenversicherung, daher Selbstversicherung bzw. Mitversicherung beim Ehepartner.

Arbeitsplatz nach Ende der Karenz (MSchG / VKG)
Pragmatische Lehrer
Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.

Vertragslehrer
Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Karenzurlaub (unbezahlt) zur Betreuung von Kindern

Pragmatische Lehrer:   gemäß § 58 LDG
Vertragslehrer:            gemäß § 29b VBG

Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub (Karenzurlaub) unter Entfall der Bezüge zur Betreuung von Kindern gewährt werden.

9.1 Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion NÖ – Formular

9.2 Dauer
– jeweils für ein Schuljahr (Ende: letzter Ferientag) oder für mehrere aufeinander-folgende Schuljahre (jährliches Ansuchen notwendig)
– bis zum Schuleintritt des jüngsten Kindes

9.3 Meldefrist
rechtzeitig – in der Meldefrist bzw. ca. 6 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn.

9.4 Krankenversicherung
Als anspruchsberechtigtes Familienmitglied bei der Pflichtversicherung des Ehepartners (BVA, GKK).
Freiwillige Weiterversicherung für Lehrerinnen möglich.

9.5 Anrechnung für Ruhegenuss
Keine Anrechnung für den Ruhegenuss.

9.6 Vorrückung in höhere Bezüge
Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis längstens zum Schuleintritt des jüngsten Kindes, darüber hinaus keine Anrechnung.

Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder

Pragmatische Lehrer: gemäß § 58c LDG
Vertragslehrer:          gemäß § 29e VBG

Einem Lehrer, der sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren (Rechtsanspruch).

10.1 Ansuchen
Im Dienstweg an die Bildungsdirektion NÖ – Formular

10.2 Dauer
Maximal bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes.

10.3 Voraussetzung
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Lehrers durch die Betreuung.

10.4 Meldefrist
Spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin.
Wegfall der Voraussetzung für die Karenzierung ist innerhalb von 2 Wochen zu melden.

10.5 Anrechnung für Ruhegenuss
Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

10.6 Vorrückung in höhere Bezüge
Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte.

Stand: Jänner 2025

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